Allgemeine Lieferbedingungen

1. Lieferung und Gefahrenübergang

(1) Liefertermine oder -fristen, die unverbindlich oder verbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur dann für die Vertragsparteien verbindlich, wenn eine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung der Fa. Reifenhandel Wagenfeld GmbH erfolgt ist.

(2) Die Fa. Reifenhandel Wagenfeld GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt.

(3) Werden Waren versandt, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person über- geben worden oder zwecks Versendung die Betriebsstätte der Fa. Reifenhandel Wagenfeld GmbH verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers werden Lie- ferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

2. Preise

(1) Alle Preisangaben verstehen sich ohne Umsatzsteuer und erhöhen sich um die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

(2) Die Preise verstehen sich ohne Kosten für Verpackung und Fracht.

(3) Erhöhen sich nach Vertragsabschluss die Lieferpreise des Herstellers bzw. des Vorlieferanten, ist die Fa. Reifenhandel Wagenfeld GmbH berechtigt, die Preiserhöhung des Herstellers bzw. Vorlieferanten dem Besteller weiterzugeben, wenn in den Preisvereinbarungen ein entsprechender Vorbehalt getroffen worden ist. In allen anderen Fällen können Preiserhöhungen der Hersteller bzw. Vorlieferanten nur in Rechnung gestellt werden, wenn zwischen Vertrags- abschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Liefertermin mehr als 1 Monat liegen. In diesen Fällen ist der Besteller jedoch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn sich aufgrund von Preiserhöhungen des Vorlieferanten oder des Herstellers die Preise um mehr als 10 % erhöhen.

3. Fälligkeit

(1) Lieferungen der Fa. Reifenhandel Wagenfeld GmbH werden mit Rechnungsstellung zur sofortigen Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto ist unzulässig, sofern zwischen der Fa. Reifenhandel Wagenfeld GmbH und dem Besteller keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden.

(2) Alle Zahlungen haben porto- und spesenfrei entweder netto Kasse oder auf die angegebenen Konten der Fa. Reifenhandel Wagenfeld GmbH zu erfolgen. Das Risiko von Zahlungsverzögerungen trägt der Besteller. Die Fa. Reifenhandel Wagenfeld GmbH ist berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

(3) Die Fa. Reifenhandel Wagenfeld GmbH ist berechtigt, die Auslieferung der Ware von der gleichzeitigen oder vorherigen Bezahlung des Rechnungspreises abhängig zu machen. Die Entgegennahme von Schecks oder Wechseln, auch die Zahlung im Scheck-/Wechsel- verfahren führt erst zur Erfüllung der berechneten Forderungen, wenn der Scheck und/oder Wechsel endgültig und vorbehaltlos eingelöst worden ist.

4. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der Fa. Reifenhandel Wagenfeld GmbH aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, bleibt die Fa. Reifenhandel Wagenfeld GmbH Eigentümerin der gelieferten Waren.

(2) Das Eigentumsvorbehaltsrecht erlischt auch nicht durch Montage oder Einbau. Solche Arbeiten des Bestellers nimmt dieser für die Fa. Reifenhandel Wagenfeld GmbH unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Eigentumsvorbehaltswaren mit anderen, nicht der Fa. Reifenhandel Wagenfeld GmbH gehörenden Waren, steht der Fa. Reifenhandel Wagenfeld GmbH der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu.

(3) Der Besteller ist nicht berechtigt, die von der Fa. Reifenhandel Wagenfeld GmbH gelieferten Waren weiterzuveräußern, sofern die Fa. Reifenhandel Wagenfeld GmbH im Einzelfall nicht ausdrücklich ihre Zustimmung hierzu erteilt hat. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen seinen Abnehmer aus der Weiterveräußerung bereits jetzt an die Fa. Reifenhandel Wagenfeld GmbH ab- getreten, die die Abtretung annimmt. Bei Weiterveräußerung des Bestellers an Dritte auf Kredit, hat sich der Besteller gegenüber seinen Abnehmern seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Diese Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinen Abnehmern tritt der Besteller hiermit an die Fa. Reifenhandel Wagenfeld GmbH ab, die die Abtretung annimmt.

(4) Wenn der Wert der für die Fa. Reifenhandel Wagenfeld GmbH nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen der Fa. Reifenhandel Wagenfeld GmbH gegen den Besteller nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, ist die Fa. Reifenhandel Wagenfeld GmbH auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.

(5) Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber der Fa. Reifenhandel Wagenfeld GmbH nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ein, so kann die Fa. Reifenhandel Wagenfeld GmbH unbeschadet sonstiger Ansprüche die Herausgabe verlangen. Der Besteller ermächtigt bereits jetzt die Fa. Reifenhandel Wagenfeld GmbH, die Waren jederzeit abzuholen und bei Reifenlieferungen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Reifen auch zu demontieren.

5. Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt am Tage der Lieferung bzw. Abnahme.

(2) Gewährleistungsansprüche beschränken sich auf Nachbesserung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Ist eine Nachbesserung nicht möglich, beschränkt sich der Gewährleistungsanspruch auf Ersatzlieferung.

(3) Gewährleistungsansprüche sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die Fa. Reifenhandel Wagenfeld GmbH oder von diesen benannten Dritten bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehen- de Verpflichtung schließt den Gewährleistungsanspruch gegenüber der Fa. Reifenhandel Wagenfeld GmbH aus. Über die regelmäßige technische Beschreibung des gelieferten Gegenstandes hinaus sind Zusicherungen nur wirksam, wenn dies schriftlich vereinbart ist.

(4) Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Andere Ansprüche sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind auch Mangelfolgeschäden. Die Haftung ist in jedem Fall auf die Höhe des vereinbarten Rechnungspreises begrenzt. Die Haftung der Fa. Reifenhandel Wagenfeld GmbH für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

6. Allgemeine Bestimmungen

(1) Es ist dem Besteller untersagt, gegenüber Forderungen der Fa. Reifenhandel Wagenfeld GmbH, die Aufrechnung zu erklären oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, es sei denn, dass die Ansprüche des Bestellers gegen die Fa. Reifenhandel Wagenfeld GmbH von dieser anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

(2) Abweichungen von den vorstehenden Bedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

(3) Sollte eine der vorstehenden Lieferbedingungen ganz oder teil- weise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen hiervon unberührt.

(4) Der Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der Fa. Reifenhandel Wagenfeld. Ist der Besteller Vollkaufmann, ist der Geschäftssitz der Fa. Reifenhandel Wagenfeld GmbH auch ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.